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Die Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen |
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sozialtherapeutischen Einrichtung sollte mit dem Urteil |
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ausgesprochen werden. Dies muss dann zwingend zu dem |
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Angebot einer Therapie bereits während des Strafvollzugs |
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führen. In regelmäßigen Abständen sollte in einem Gutachten |
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überprüft werden, ob eine weiter stationäre Unterbringung |
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nötig ist. Dabei sollte auch der Staat in der Pflicht |
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stehen nachzuweisen, dass er dem Betroffenen ausreichende |
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Therapieangebote gemacht wurden. Die Gesellschaft ist in |
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der Pflicht den Sicherungsverwahrten gute |
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Therapiemöglichkeiten zu bieten, dafür dürfen |
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Kostengesichtspunkte keine Rolle spielen. Es wird immer |
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eine schwierige Entscheidung sein, ob eine Entlassung aus |
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der Einrichtung zu verantworten ist. Nach der Entlassung |
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dürfen die Betroffenen nicht alleine gelassen werden, |
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sondern sollten möglichst in ambulanten Nachsorgestationen |
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betreut werden. Dies würde das Rückfallrisiko reduzieren. |
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Eine komplett gesicherte Prognose wird nie möglich sein und |
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kann von niemandem verlangt werden. So schwierig es auch |
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sein mag, aber die Folgerung daraus kann in einer |
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freiheitlichen Gesellschaft, wie zu Beginn beschrieben, |
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nicht sein alle Betroffenen für immer einzusperren. Das |
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Risiko der prognostischen Unsicherheit darf deshalb nicht |
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alleine auf die Personen, welche die Gutachten erstellen, |
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abgeschoben werden. Die Gesellschaft muss erkennen, dass |
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ein gewisses Restrisiko bleibt. |
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Die beste Form des Opferschutzes ist die Prävention. Hier |
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wird auf unverantwortliche Weise geschlampt. So gibt es z. |
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B. bundesweit nur ein Verhaltenstherapieangebot in Berlin, |
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für Menschen mit pädophilen Neigungen, die aber noch nicht |
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straffällig geworden sind. Dies ist ein Skandal. Diesen |
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Menschen muss geholfen werde, bevor Personen zu Schaden |
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kommen. |
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