Version: "Ausgestaltung Unterbringung 1"
1 | Die Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen |
2 | sozialtherapeutischen Einrichtung sollte mit dem Urteil |
3 | ausgesprochen werden. Dies muss dann zwingend zu dem Angebot |
4 | einer Therapie bereits während des Strafvollzugs führen. In |
5 | regelmäßigen Abständen sollte in einem Gutachten überprüft |
6 | werden, ob eine weiter stationäre Unterbringung nötig ist. |
7 | Dabei sollte auch der Staat in der Pflicht stehen |
8 | nachzuweisen, dass er dem Betroffenen ausreichende |
9 | Therapieangebote gemacht wurden. Die Gesellschaft ist in der |
10 | Pflicht den Sicherungsverwahrten gute Therapiemöglichkeiten |
11 | zu bieten, dafür dürfen Kostengesichtspunkte keine Rolle |
12 | spielen. Es wird immer eine schwierige Entscheidung sein, ob |
13 | eine Entlassung aus der Einrichtung zu verantworten ist. |
14 | Nach der Entlassung dürfen die Betroffenen nicht alleine |
15 | gelassen werden, sondern sollten möglichst in ambulanten |
16 | Nachsorgestationen betreut werden. Dies würde das |
17 | Rückfallrisiko reduzieren. Eine komplett gesicherte Prognose |
18 | wird nie möglich sein und kann von niemandem verlangt |
19 | werden. So schwierig es auch sein mag, aber die Folgerung |
20 | daraus kann in einer freiheitlichen Gesellschaft, wie zu |
21 | Beginn beschrieben, nicht sein alle Betroffenen für immer |
22 | einzusperren. Das Risiko der prognostischen Unsicherheit |
23 | darf deshalb nicht alleine auf die Personen, welche die |
24 | Gutachten erstellen, abgeschoben werden. Die Gesellschaft |
25 | muss erkennen, dass ein gewisses Restrisiko bleibt. |
26 | |
27 | Die beste Form des Opferschutzes ist die Prävention. Hier |
28 | wird auf unverantwortliche Weise geschlampt. So gibt es z. |
29 | B. bundesweit nur ein Verhaltenstherapieangebot in Berlin, |
30 | für Menschen mit pädophilen Neigungen, die aber noch nicht |
31 | straffällig geworden sind. Dies ist ein Skandal. Diesen |
32 | Menschen muss geholfen werde, bevor Personen zu Schaden |
33 | kommen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen |
2 | sozialtherapeutischen Einrichtung sollte mit dem Urteil |
3 | ausgesprochen werden. Dies muss dann zwingend zu dem |
4 | Angebot einer Therapie bereits während des Strafvollzugs |
5 | führen. In regelmäßigen Abständen sollte in einem Gutachten |
6 | überprüft werden, ob eine weiter stationäre Unterbringung |
7 | nötig ist. Dabei sollte auch der Staat in der Pflicht |
8 | stehen nachzuweisen, dass er dem Betroffenen ausreichende |
9 | Therapieangebote gemacht wurden. Die Gesellschaft ist in |
10 | der Pflicht den Sicherungsverwahrten gute |
11 | Therapiemöglichkeiten zu bieten, dafür dürfen |
12 | Kostengesichtspunkte keine Rolle spielen. Es wird immer |
13 | eine schwierige Entscheidung sein, ob eine Entlassung aus |
14 | der Einrichtung zu verantworten ist. Nach der Entlassung |
15 | dürfen die Betroffenen nicht alleine gelassen werden, |
16 | sondern sollten möglichst in ambulanten Nachsorgestationen |
17 | betreut werden. Dies würde das Rückfallrisiko reduzieren. |
18 | Eine komplett gesicherte Prognose wird nie möglich sein und |
19 | kann von niemandem verlangt werden. So schwierig es auch |
20 | sein mag, aber die Folgerung daraus kann in einer |
21 | freiheitlichen Gesellschaft, wie zu Beginn beschrieben, |
22 | nicht sein alle Betroffenen für immer einzusperren. Das |
23 | Risiko der prognostischen Unsicherheit darf deshalb nicht |
24 | alleine auf die Personen, welche die Gutachten erstellen, |
25 | abgeschoben werden. Die Gesellschaft muss erkennen, dass |
26 | ein gewisses Restrisiko bleibt. |
27 | |
28 | Die beste Form des Opferschutzes ist die Prävention. Hier |
29 | wird auf unverantwortliche Weise geschlampt. So gibt es z. |
30 | B. bundesweit nur ein Verhaltenstherapieangebot in Berlin, |
31 | für Menschen mit pädophilen Neigungen, die aber noch nicht |
32 | straffällig geworden sind. Dies ist ein Skandal. Diesen |
33 | Menschen muss geholfen werde, bevor Personen zu Schaden |
34 | kommen. |
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