Version: "Sozialtherapeutische Unterbringung 1"
1 | Es ist, auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, |
2 | mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren einen Menschen |
3 | ohne die realistische Chance auf Wiedererlangung der |
4 | Freiheit dauerhaft einzusperren. Dies kommt einem Urteil zum |
5 | Tod hinter Gittern gleich. |
6 | |
7 | Die Ausführung der Sicherungsverwahrung muss daher immer das |
8 | Ziel der Entlassung der Betroffenen vor Augen haben. Um |
9 | sowohl der Gesellschaft als auch dem Sicherungsverwahrten |
10 | den Unterschied zu einer Strafe zu verdeutlichen, muss sich |
11 | die Sicherungsverwahrung deutlich von einer Gefängnisstrafe |
12 | unterscheiden. Wir plädieren daher für eine Unterbringung |
13 | der Betroffenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen. |
14 | In diesen muss ihnen die Möglichkeit einer individuellen |
15 | Therapie mit dem Ziel einer Entlassung geboten werden. Dies |
16 | schließt Vollzugslockerungen, sobald diese nach Ansicht der |
17 | Therapeuten zu verantworten sind, ausdrücklich ein. |
18 | Resozialisation ist immer noch das effektivste Mittel zur |
19 | Vermeidung von Gefährlichkeit. Die derzeitige Form der |
20 | Sicherungsverwahrung hat möglicherweise sogar Menschen |
21 | gefährlich gemacht, die es sonst nicht gewesen wären. |
22 | Zudem ist durch Resozialisation der Schutz der Bevölkerung |
23 | besser gewährleistet, wenn Sicherungsverwahrte, wie nach dem |
24 | Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte |
25 | 2010, entlassen werden müssen. Denn eine lebenslange |
26 | Bewachung rund um die Uhr aller Betroffenen ist |
27 | unrealistisch. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Es ist, auch nach dem Urteil des |
2 | Bundesverfassungsgerichtes, mit der Menschenwürde nicht zu |
3 | vereinbaren einen Menschen ohne die realistische Chance auf |
4 | Wiedererlangung der Freiheit dauerhaft einzusperren. Dies |
5 | kommt einem Urteil zum Tod hinter Gittern gleich. |
6 | |
7 | Die Ausführung der Sicherungsverwahrung muss daher immer |
8 | das Ziel der Entlassung der Betroffenen vor Augen haben. Um |
9 | sowohl der Gesellschaft als auch dem Sicherungsverwahrten |
10 | den Unterschied zu einer Strafe zu verdeutlichen, muss sich |
11 | die Sicherungsverwahrung deutlich von einer Gefängnisstrafe |
12 | unterscheiden. Wir plädieren daher für eine Unterbringung |
13 | der Betroffenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen. |
14 | In diesen muss ihnen die Möglichkeit einer individuellen |
15 | Therapie mit dem Ziel einer Entlassung geboten werden. Dies |
16 | schließt Vollzugslockerungen, sobald diese nach Ansicht der |
17 | Therapeuten zu verantworten sind, ausdrücklich ein. |
18 | Resozialisation ist immer noch das effektivste Mittel zur |
19 | Vermeidung von Gefährlichkeit. Die derzeitige Form der |
20 | Sicherungsverwahrung hat möglicherweise sogar Menschen |
21 | gefährlich gemacht, die es sonst nicht gewesen wären. |
22 | Zudem ist durch Resozialisation der Schutz der Bevölkerung |
23 | besser gewährleistet, wenn Sicherungsverwahrte, wie nach |
24 | dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für |
25 | Menschenrechte 2010, entlassen werden müssen. Denn eine |
26 | lebenslange Bewachung rund um die Uhr aller Betroffenen ist |
27 | unrealistisch. |
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