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Version: "Sozialtherapeutische Unterbringung 1"

1 Es ist, auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes,
2 mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren einen Menschen
3 ohne die realistische Chance auf Wiedererlangung der
4 Freiheit dauerhaft einzusperren. Dies kommt einem Urteil zum
5 Tod hinter Gittern gleich.
6
7 Die Ausführung der Sicherungsverwahrung muss daher immer das
8 Ziel der Entlassung der Betroffenen vor Augen haben. Um
9 sowohl der Gesellschaft als auch dem Sicherungsverwahrten
10 den Unterschied zu einer Strafe zu verdeutlichen, muss sich
11 die Sicherungsverwahrung deutlich von einer Gefängnisstrafe
12 unterscheiden. Wir plädieren daher für eine Unterbringung
13 der Betroffenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen.
14 In diesen muss ihnen die Möglichkeit einer individuellen
15 Therapie mit dem Ziel einer Entlassung geboten werden. Dies
16 schließt Vollzugslockerungen, sobald diese nach Ansicht der
17 Therapeuten zu verantworten sind, ausdrücklich ein.
18 Resozialisation ist immer noch das effektivste Mittel zur
19 Vermeidung von Gefährlichkeit. Die derzeitige Form der
20 Sicherungsverwahrung hat möglicherweise sogar Menschen
21 gefährlich gemacht, die es sonst nicht gewesen wären.
22 Zudem ist durch Resozialisation der Schutz der Bevölkerung
23 besser gewährleistet, wenn Sicherungsverwahrte, wie nach dem
24 Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
25 2010, entlassen werden müssen. Denn eine lebenslange
26 Bewachung rund um die Uhr aller Betroffenen ist
27 unrealistisch.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Es ist, auch nach dem Urteil des
2 Bundesverfassungsgerichtes, mit der Menschenwürde nicht zu
3 vereinbaren einen Menschen ohne die realistische Chance auf
4 Wiedererlangung der Freiheit dauerhaft einzusperren. Dies
5 kommt einem Urteil zum Tod hinter Gittern gleich.
6
7 Die Ausführung der Sicherungsverwahrung muss daher immer
8 das Ziel der Entlassung der Betroffenen vor Augen haben. Um
9 sowohl der Gesellschaft als auch dem Sicherungsverwahrten
10 den Unterschied zu einer Strafe zu verdeutlichen, muss sich
11 die Sicherungsverwahrung deutlich von einer Gefängnisstrafe
12 unterscheiden. Wir plädieren daher für eine Unterbringung
13 der Betroffenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen.
14 In diesen muss ihnen die Möglichkeit einer individuellen
15 Therapie mit dem Ziel einer Entlassung geboten werden. Dies
16 schließt Vollzugslockerungen, sobald diese nach Ansicht der
17 Therapeuten zu verantworten sind, ausdrücklich ein.
18 Resozialisation ist immer noch das effektivste Mittel zur
19 Vermeidung von Gefährlichkeit. Die derzeitige Form der
20 Sicherungsverwahrung hat möglicherweise sogar Menschen
21 gefährlich gemacht, die es sonst nicht gewesen wären.
22 Zudem ist durch Resozialisation der Schutz der Bevölkerung
23 besser gewährleistet, wenn Sicherungsverwahrte, wie nach
24 dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
25 Menschenrechte 2010, entlassen werden müssen. Denn eine
26 lebenslange Bewachung rund um die Uhr aller Betroffenen ist
27 unrealistisch.
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