Version: "Sozialtherapeutische Unterbringung 1"
| 1 | Es ist, auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, |
| 2 | mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren einen Menschen |
| 3 | ohne die realistische Chance auf Wiedererlangung der |
| 4 | Freiheit dauerhaft einzusperren. Dies kommt einem Urteil zum |
| 5 | Tod hinter Gittern gleich. |
| 6 | |
| 7 | Die Ausführung der Sicherungsverwahrung muss daher immer das |
| 8 | Ziel der Entlassung der Betroffenen vor Augen haben. Um |
| 9 | sowohl der Gesellschaft als auch dem Sicherungsverwahrten |
| 10 | den Unterschied zu einer Strafe zu verdeutlichen, muss sich |
| 11 | die Sicherungsverwahrung deutlich von einer Gefängnisstrafe |
| 12 | unterscheiden. Wir plädieren daher für eine Unterbringung |
| 13 | der Betroffenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen. |
| 14 | In diesen muss ihnen die Möglichkeit einer individuellen |
| 15 | Therapie mit dem Ziel einer Entlassung geboten werden. Dies |
| 16 | schließt Vollzugslockerungen, sobald diese nach Ansicht der |
| 17 | Therapeuten zu verantworten sind, ausdrücklich ein. |
| 18 | Resozialisation ist immer noch das effektivste Mittel zur |
| 19 | Vermeidung von Gefährlichkeit. Die derzeitige Form der |
| 20 | Sicherungsverwahrung hat möglicherweise sogar Menschen |
| 21 | gefährlich gemacht, die es sonst nicht gewesen wären. |
| 22 | Zudem ist durch Resozialisation der Schutz der Bevölkerung |
| 23 | besser gewährleistet, wenn Sicherungsverwahrte, wie nach dem |
| 24 | Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte |
| 25 | 2010, entlassen werden müssen. Denn eine lebenslange |
| 26 | Bewachung rund um die Uhr aller Betroffenen ist |
| 27 | unrealistisch. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Es ist, auch nach dem Urteil des |
| 2 | Bundesverfassungsgerichtes, mit der Menschenwürde nicht zu |
| 3 | vereinbaren einen Menschen ohne die realistische Chance auf |
| 4 | Wiedererlangung der Freiheit dauerhaft einzusperren. Dies |
| 5 | kommt einem Urteil zum Tod hinter Gittern gleich. |
| 6 | |
| 7 | Die Ausführung der Sicherungsverwahrung muss daher immer |
| 8 | das Ziel der Entlassung der Betroffenen vor Augen haben. Um |
| 9 | sowohl der Gesellschaft als auch dem Sicherungsverwahrten |
| 10 | den Unterschied zu einer Strafe zu verdeutlichen, muss sich |
| 11 | die Sicherungsverwahrung deutlich von einer Gefängnisstrafe |
| 12 | unterscheiden. Wir plädieren daher für eine Unterbringung |
| 13 | der Betroffenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen. |
| 14 | In diesen muss ihnen die Möglichkeit einer individuellen |
| 15 | Therapie mit dem Ziel einer Entlassung geboten werden. Dies |
| 16 | schließt Vollzugslockerungen, sobald diese nach Ansicht der |
| 17 | Therapeuten zu verantworten sind, ausdrücklich ein. |
| 18 | Resozialisation ist immer noch das effektivste Mittel zur |
| 19 | Vermeidung von Gefährlichkeit. Die derzeitige Form der |
| 20 | Sicherungsverwahrung hat möglicherweise sogar Menschen |
| 21 | gefährlich gemacht, die es sonst nicht gewesen wären. |
| 22 | Zudem ist durch Resozialisation der Schutz der Bevölkerung |
| 23 | besser gewährleistet, wenn Sicherungsverwahrte, wie nach |
| 24 | dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für |
| 25 | Menschenrechte 2010, entlassen werden müssen. Denn eine |
| 26 | lebenslange Bewachung rund um die Uhr aller Betroffenen ist |
| 27 | unrealistisch. |
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