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Version: "Einordnung 1"

1 In einem Rechtsstaat kann eine Bestrafung nur durch die
2 Schuld an einem begangenen Unrecht gerechtfertigt werden.
3 Dieses Prinzip der Tatschuld ist in Deutschland in der
4 Verfassung festgeschrieben. Demnach sind Präventivstrafen
5 nicht zulässig. Die Gefährlichkeit und die Schuld eines
6 Straftäter stimmen jedoch nicht immer überein. Was tun mit
7 einem Täter, dessen Strafe beendet ist, von dem aber
8 vermutet wird, dass er weiter eine Gefahr für andere
9 darstellt? Die Sicherungsverwahrung als Maßregel, welche im
10 eigentlichen Sinne keine Strafe ist, wurde für diese Fälle
11 geschaffen.
12
13 Zu einer realistischen Einschätzung der Sicherungsverwahrung
14 gehört auch, dass sie keine "absolute Sicherheit" bietet.
15 Die Möglichkeit einer solche absoluten Sicherheit ist eine
16 gesellschaftliche Illusion, welcher aufklärend begegnet
17 werden muss. Es wird immer Menschen geben, die grausame
18 Verbrechen begehen. Kriminalität kann durch Strafandrohung
19 nicht verhindert werden. Maßnahmen, die eine absolute
20 Sicherheit zum Ziel haben, führen oft in die Richtung eines
21 totalitären Staates. Diesen lehnen wir entschieden ab.
22
23 Es besteht jedoch ein nicht aufzulösender Widerspruch
24 zwischen dem Grundrecht auf Freiheit des Einzelnen und der
25 Schutzpflicht des Staates gegenüber der Allgemeinheit.
26 Keines der beiden hat automatisch Vorrang. Es bedarf einer
27 sehr sorgfältigen Abwägung. Ein solch starker Eingriff in
28 die Freiheitsrechte wie die Sicherungsverwahrung muss sehr
29 gut begründet werden. Eine leichtfertige Anordnung der
30 Sicherungsverwahrung, welche zu einer hohen Zahl
31 eingesperrter Menschen führt,die nicht wegen einer
32 Verurteilung für eine begangene Tat ein sitzen, kann nicht
33 gerechtfertigt werden. Die Sicherungsverwahrung muss eine
34 Ultima Ratio sein.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 In einem Rechtsstaat kann eine Bestrafung nur durch die
2 Schuld an einem begangenen Unrecht gerechtfertigt werden.
3 Dieses Prinzip der Tatschuld ist in Deutschland in der
4 Verfassung festgeschrieben. Demnach sind Präventivstrafen
5 nicht zulässig. Die Gefährlichkeit und die Schuld eines
6 Straftäter stimmen jedoch nicht immer überein. Was tun mit
7 einem Täter, dessen Strafe beendet ist, von dem aber
8 vermutet wird, dass er weiter eine Gefahr für andere
9 darstellt? Die Sicherungsverwahrung als Maßregel, welche im
10 eigentlichen Sinne keine Strafe ist, wurde für diese Fälle
11 geschaffen.
12
13 Zu einer realistischen Einschätzung der
14 Sicherungsverwahrung gehört auch, dass sie keine "absolute
15 Sicherheit" bietet. Die Möglichkeit einer solche absoluten
16 Sicherheit ist eine gesellschaftliche Illusion, welcher
17 aufklärend begegnet werden muss. Es wird immer Menschen
18 geben, die grausame Verbrechen begehen. Kriminalität kann
19 durch Strafandrohung nicht verhindert werden. Maßnahmen,
20 die eine absolute Sicherheit zum Ziel haben, führen oft in
21 die Richtung eines totalitären Staates. Diesen lehnen wir
22 entschieden ab.
23
24 Es besteht jedoch ein nicht aufzulösender Widerspruch
25 zwischen dem Grundrecht auf Freiheit des Einzelnen und der
26 Schutzpflicht des Staates gegenüber der Allgemeinheit.
27 Keines der beiden hat automatisch Vorrang. Es bedarf einer
28 sehr sorgfältigen Abwägung. Ein solch starker Eingriff in
29 die Freiheitsrechte wie die Sicherungsverwahrung muss sehr
30 gut begründet werden. Eine leichtfertige Anordnung der
31 Sicherungsverwahrung, welche zu einer hohen Zahl
32 eingesperrter Menschen führt,die nicht wegen einer
33 Verurteilung für eine begangene Tat ein sitzen, kann nicht
34 gerechtfertigt werden. Die Sicherungsverwahrung muss eine
35 Ultima Ratio sein.
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