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Version: "Entlassung der NichtgewalttäterInnen 1"

1 Im Gegensatz zu dem weit verbreitenden Glauben in
2 Sicherungsverwahrung befänden sich nur GewalttäterInnen,
3 sind zur Zeit bis zu einem Fünftel der Sicherungsverwahrten
4 aufgrund von gewaltlosen Delikten eingesperrt. Als Folge der
5 oben aufgeführten grundsätzlichen Überlegungen sind wir der
6 Überzeugung, dass die Sicherungsverwahrung nur bei
7 Straftaten gegen Leib und Leben oder die sexuelle
8 Selbstbestimmung angeordnet werden darf, keinesfalls aber
9 bei gewaltlosen Straftaten. Wir fordern daher die sofortige
10 Entlassung aller Sicherungsverwahrten, welche wegen
11 gewaltloser Straftaten (z.B. Vermögens- oder
12 Betäubungsmitteldelikten) verurteilt wurden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Im Gegensatz zu dem weit verbreitenden Glauben in
2 Sicherungsverwahrung befänden sich nur GewalttäterInnen,
3 sind zur Zeit bis zu einem Fünftel der Sicherungsverwahrten
4 aufgrund von gewaltlosen Delikten eingesperrt. Als Folge
5 der oben aufgeführten grundsätzlichen Überlegungen sind wir
6 der Überzeugung, dass die Sicherungsverwahrung nur bei
7 Straftaten gegen Leib und Leben oder die sexuelle
8 Selbstbestimmung angeordnet werden darf, keinesfalls aber
9 bei gewaltlosen Straftaten. Wir fordern daher die sofortige
10 Entlassung aller Sicherungsverwahrten, welche wegen
11 gewaltloser Straftaten (z.B. Vermögens- oder
12 Betäubungsmitteldelikten) verurteilt wurden.
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  • oliverp ist dafür
    +2

    Diese Variante ist wirklich schlüssig, denn eine Sicherungsverwahrung sollte nur bei wirklich gefährlichen Menschen vorgenommen werden, die sich nicht therapieren lassen. Straftäter dagegen, die ein gewaltloses Delikt begangen haben sollten irgendwie überwacht oder kontrolliert werden wie bspw. durch eine wöchentliche Meldepflicht.

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