Beschluss: 5. Ausgestaltung der sozialtherapeutischen Unterbringung
Version: "Ausgestaltung Unterbringung 1"
1 | Die Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen |
2 | sozialtherapeutischen Einrichtung sollte mit dem Urteil |
3 | ausgesprochen werden. Dies muss dann zwingend zu dem Angebot |
4 | einer Therapie bereits während des Strafvollzugs führen. In |
5 | regelmäßigen Abständen sollte in einem Gutachten überprüft |
6 | werden, ob eine weiter stationäre Unterbringung nötig ist. |
7 | Dabei sollte auch der Staat in der Pflicht stehen |
8 | nachzuweisen, dass er dem Betroffenen ausreichende |
9 | Therapieangebote gemacht wurden. Die Gesellschaft ist in der |
10 | Pflicht den Sicherungsverwahrten gute Therapiemöglichkeiten |
11 | zu bieten, dafür dürfen Kostengesichtspunkte keine Rolle |
12 | spielen. Es wird immer eine schwierige Entscheidung sein, ob |
13 | eine Entlassung aus der Einrichtung zu verantworten ist. |
14 | Nach der Entlassung dürfen die Betroffenen nicht alleine |
15 | gelassen werden, sondern sollten möglichst in ambulanten |
16 | Nachsorgestationen betreut werden. Dies würde das |
17 | Rückfallrisiko reduzieren. Eine komplett gesicherte Prognose |
18 | wird nie möglich sein und kann von niemandem verlangt |
19 | werden. So schwierig es auch sein mag, aber die Folgerung |
20 | daraus kann in einer freiheitlichen Gesellschaft, wie zu |
21 | Beginn beschrieben, nicht sein alle Betroffenen für immer |
22 | einzusperren. Das Risiko der prognostischen Unsicherheit |
23 | darf deshalb nicht alleine auf die Personen, welche die |
24 | Gutachten erstellen, abgeschoben werden. Die Gesellschaft |
25 | muss erkennen, dass ein gewisses Restrisiko bleibt. |
26 | |
27 | Die beste Form des Opferschutzes ist die Prävention. Hier |
28 | wird auf unverantwortliche Weise geschlampt. So gibt es z. |
29 | B. bundesweit nur ein Verhaltenstherapieangebot in Berlin, |
30 | für Menschen mit pädophilen Neigungen, die aber noch nicht |
31 | straffällig geworden sind. Dies ist ein Skandal. Diesen |
32 | Menschen muss geholfen werde, bevor Personen zu Schaden |
33 | kommen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen |
2 | sozialtherapeutischen Einrichtung sollte mit dem Urteil |
3 | ausgesprochen werden. Dies muss dann zwingend zu dem |
4 | Angebot einer Therapie bereits während des Strafvollzugs |
5 | führen. In regelmäßigen Abständen sollte in einem Gutachten |
6 | überprüft werden, ob eine weiter stationäre Unterbringung |
7 | nötig ist. Dabei sollte auch der Staat in der Pflicht |
8 | stehen nachzuweisen, dass er dem Betroffenen ausreichende |
9 | Therapieangebote gemacht wurden. Die Gesellschaft ist in |
10 | der Pflicht den Sicherungsverwahrten gute |
11 | Therapiemöglichkeiten zu bieten, dafür dürfen |
12 | Kostengesichtspunkte keine Rolle spielen. Es wird immer |
13 | eine schwierige Entscheidung sein, ob eine Entlassung aus |
14 | der Einrichtung zu verantworten ist. Nach der Entlassung |
15 | dürfen die Betroffenen nicht alleine gelassen werden, |
16 | sondern sollten möglichst in ambulanten Nachsorgestationen |
17 | betreut werden. Dies würde das Rückfallrisiko reduzieren. |
18 | Eine komplett gesicherte Prognose wird nie möglich sein und |
19 | kann von niemandem verlangt werden. So schwierig es auch |
20 | sein mag, aber die Folgerung daraus kann in einer |
21 | freiheitlichen Gesellschaft, wie zu Beginn beschrieben, |
22 | nicht sein alle Betroffenen für immer einzusperren. Das |
23 | Risiko der prognostischen Unsicherheit darf deshalb nicht |
24 | alleine auf die Personen, welche die Gutachten erstellen, |
25 | abgeschoben werden. Die Gesellschaft muss erkennen, dass |
26 | ein gewisses Restrisiko bleibt. |
27 | |
28 | Die beste Form des Opferschutzes ist die Prävention. Hier |
29 | wird auf unverantwortliche Weise geschlampt. So gibt es z. |
30 | B. bundesweit nur ein Verhaltenstherapieangebot in Berlin, |
31 | für Menschen mit pädophilen Neigungen, die aber noch nicht |
32 | straffällig geworden sind. Dies ist ein Skandal. Diesen |
33 | Menschen muss geholfen werde, bevor Personen zu Schaden |
34 | kommen. |
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Vorschlag
Antrag zur Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung ist ein umstrittenes Thema. Wird hier der Rechtsstaat umgangen? Oder werden die Menschen nicht ausreichend vor GewalttäterInnen beschützt?
Die Sicherungsverwahrung ist laut Gesetz keine Strafe, sondern eine Maßregel, die zum Schutz der Bevölkerung in besonderen Fällen verhängt werden kann. Doch diese Unterscheidung ist oft schwierig zu treffen. Das Fachforum Demokratie und Antirassismus hat sich auf der Sommerakademie mit dem Thema befasst. Florian und Helena haben diesen Antragsentwurf für den kommenden BuKo geschrieben, der nun fleißig diskutiert und verändert werden darf.
Für kleine Änderungen ändert einfach den Text. Für Grundlegendes solltet ihr eine neue Variante anlegen